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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(gültig gegenüber Unternehmen und Kaufleuten) der Master Fluid Solutions WDG GmbH (Verkäuferin)

  1. Anwen­dungs­be­reich
    1.1 Die nachfol­genden Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen („AGB“) gelten für sämtliche gegen­wär­tigen und zukünf­tigen Geschäfts­be­zie­hungen zwischen der Verkäu­ferin und ihren Kunden.
    1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entge­gen­ste­hende oder von diesen AGB abwei­chende Bedin­gungen des Kunden werden von der Verkäu­ferin nicht anerkannt, es sei denn die Verkäu­ferin hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Verkäu­ferin in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von diesen AGB abwei­chenden Bedin­gungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbe­haltlos ausführt.
  2. Angebote und Vertrags­ab­schluss
    2.1 Sämtliche Angebote der Verkäu­ferin sind freibleibend.
    2.2 Durch eine Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe dieser AGB ab, an das er 14 Kalen­dertage nach der Abgabe gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Verkäu­ferin die Bestellung entweder durch eine schrift­liche Auftrags­be­stä­tigung oder auf sonstige Weise ausdrücklich annimmt.
  3. Beschaf­fenheit der Ware
    3.1 Alle Muster, Proben und Analy­sen­daten der Verkäu­ferin geben unver­bind­liche Anhalts­punkte für die durch­schnitt­liche Beschaf­fenheit der Ware der Verkäu­ferin. Bei fester Zusicherung bestimmter Eigen­schaften sind Abwei­chungen im handels­üb­lichen Rahmen zulässig. Die Verkäu­ferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaf­fenheit der Kaufsache ist die schrift­liche Verein­barung im Kaufvertrag oder Liefer­schein maßgeblich. Quali­täts­merkmale von Proben oder Mustern, Analy­se­an­gaben oder Spezi­fi­ka­tionen sind nur Beschaf­fen­heits­an­gaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäu­ferin gewährt keine Beschaf­fen­heits- oder Haltbar­keits­ga­rantie, sofern nicht etwas Abwei­chendes ausdrücklich vereinbart ist.
    3.2 Werbung, Anprei­sungen oder öffent­liche Äußerungen stellen keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie der Kaufsachen der Verkäu­ferin dar. Muster der Verkäu­ferin werden vom Kunden bzw. Anwender auf eigene Gefahr im Rahmen seiner Produktion auf Eignung geprüft und erst nach Mitteilung der Freigabe an die Verkäu­ferin einge­setzt. Änderungen des Produk­ti­ons­pro­zesses und seiner Rahmen­be­din­gungen wie Vorma­terial oder Entfettung erfolgen auf ausschließ­liche Verant­wortung des Kunden und seiner Fachleute.
  4. Liefer­menge
    4.1 Für die Feststellung der Liefer­menge ist das bei der Versand­stelle ermit­telte Gewicht bzw. Volumen allein maßgeblich. Die Verkäu­ferin schuldet nur eine Waren­lie­ferung aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann sie jedoch auch Waren liefern, die sie von Dritten zugekauft hat.
    4.2 Sollte die Bestellung des Kunden mehr als ein Produkt umfassen, ist die Verkäu­ferin zu Teillie­fe­rungen berechtigt, sollte dies z.B. aus techni­schen oder logis­ti­schen Gründen erfor­derlich sein und dem Kunden nach einer Abwägung seiner und der Inter­essen der Verkäu­ferin zumutbar sein.
    4.3 Gebin­de­ab­hängige Mindest­mengen – Regelungen sind zu beachten.
  5. Liefer­frist
    5.1 Von der Verkäu­ferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Liefe­rungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 5.2 Die Bereit­stellung der Verkäu­ferin beträgt für Haupt­pro­dukte i. d. Regel 5-10 Werktage nach Bestell­eingang, 10-15 Werktage für Sonder­pro­dukte, bzw. Sonder­auf­träge (Großmengen), abgehend.
    5.3 Der Beginn einer von der Verkäu­ferin zugesagten oder verein­barten Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni­schen Fragen voraus.
    5.4 Die Einhaltung der Liefer­ver­pflichtung der Verkäu­ferin setzt weiter die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflich­tungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der Verkäu­ferin vorbehalten.
  6. Preise (Frachten – Zölle – Abgaben)
    6.1 Die von der Verkäu­ferin angege­benen Preise sind Netto­ver­kaufs­preise. Die entspre­chende gesetz­liche Umsatz­steuer wird am Tag der Rechnungs­stellung mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert in der Rechnung ausge­wiesen.
    6.2 Die Listen­preise der Verkäu­ferin sind unver­bindlich und können von der Verkäu­ferin jederzeit ohne Vorankün­digung geändert werden. Sofern nichts Abwei­chendes vereinbart ist, gelten die Preise der Verkäu­ferin „ab Werk“. Verpa­ckung und Umschließung wird gesondert in Rechnung gestellt.
    6.3 Sollte die von der Verkäu­ferin verkaufte Ware mit Mineral­öl­steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineral­öl­steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Fracht­kosten erhöht oder gesenkt werden, so ist die Verkäu­ferin berechtigt, mit Inkraft­treten der Kosten­er­hö­hungen bzw. –senkungen, den Kaufpreis für die jeweilige Ware entspre­chend anzupassen.
  7. Gefahr­übergang / Lieferung und Abnahme
    7.1 Sofern nichts Abwei­chendes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
    7.2 Für die Rechte der Verkäu­ferin im Falle des Annah­me­verzugs des Kunden gelten die gesetz­lichen Vorschriften, soweit im Nachfol­genden nichts Abwei­chendes bestimmt ist.
    7.3 Alle Kosten, die bei der Verkäu­ferin durch vom Kunden gewünschte Teilung(en) der gekauften Menge, durch verspätete Abnahme der Ware durch den Kunden oder verspätete Bereit­stellung von Trans­portraum durch den Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  8. Gewähr­leistung / Verjährung
    8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechts­mängeln gelten die gesetz­lichen Vorschriften, soweit im Nachfol­genden nichts Abwei­chendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetz­lichen Sonder­vor­schriften bei der Endlie­ferung der Ware an einen Verbraucher (Liefe­ran­ten­re­gress, §§ 478, 479 BGB).
    8.2 Mängel­an­sprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­su­chungs- und Rügepflichten nachkommt. Bei M.ngelrügen ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer ein Muster von mindestens 1 kg der beanstan­deten Ware zu übersenden. Die Probe­ent­nahme hat nach der für das betref­fende Produkt infrage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Dem Verkäufer ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungs­ge­mäßen Durch­führung der Probe­ent­nahme zu überzeugen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffs­rechte gegen Trans­port­führer hat der Kunde zu sorgen.
    8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach Wahl der Verkäu­ferin zur Nacher­füllung in Form der Mängel­be­sei­tigung oder zur Lieferung einer neuen mangel­freien Sache berechtigt. Die Verkäu­ferin ist berechtigt, die geschuldete Nacher­füllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist doch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemes­senen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Besei­tigung des Mangels erfor­der­lichen Kosten.
    8.4 Schadens­er­satz­an­sprüche bzw. Ansprüche für Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen, die der Kunde geltend macht, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 (Gesamt­haftung) und sind im Übrigen ausge­schlossen.
    8.5 Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge­meine Verjäh­rungs­frist für Ansprüche aus Sach- und Rechts­mängeln ein Jahr ab Ablie­ferung bzw. Übergabe der Ware an den vom Kunden beauf­tragten Spediteur. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die verkürzte Verjäh­rungs­frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 438 Abs.1 Nr.1 (Dingliche Heraus­ga­be­an­sprüche Dritter), 438 Abs. 3 (Arglist des Verkäufers), 479 Abs. 1 (Rückgriffs­an­spruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjäh­rungs­fristen nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Dies gilt auch für die gesetz­lichen Verjäh­rungs­fristen bei einer vorsätz­lichen oder grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung, bei arglis­tigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garan­tie­ver­sprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  9. Gesamt­haftung
    9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfol­genden Bestim­mungen nichts Abwei­chendes ergibt, haftet die Verkäu­ferin bei einer Verletzung von vertrag­lichen und außer­ver­trag­lichen Pflichten nach den einschlä­gigen gesetz­lichen Vorschriften.
    9.2 Auf Schadens­ersatz haftet die Verkäu­ferin – gleich aus welchem Rechts­grund – bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei einfacher Fahrläs­sigkeit haftet die Verkäu­ferin nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrages überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhaltung der Kunde regel­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäu­ferin jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­baren, vertrags­ty­pi­schen Schadens begrenzt.
    9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungs­be­schrän­kungen gelten nicht, soweit die Verkäu­ferin einen Mangel arglistig verschweigt oder sie eine Garantie für die Beschaf­fenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz oder wenn die Verkäu­ferin aus sonstigen Gründen zwingend haftet.
    9.4 Im Falle eines leicht fahrläs­sigen Liefer­ver­zuges beträgt der Verzugs­schaden, den der Kunde gegenüber der Verkäu­ferin geltend machen kann, maximal 3 % des verein­barten Netto-Kaufpreises je vollendete Liefer­woche des Verzugs und insgesamt maximal 15 % des verein­barten Netto-Kaufpreises. Das Recht des Kunden, bei Vorliegen der gesetz­lichen Voraus­set­zungen und im Rahmen der vorstehend geregelten Haftungs­be­schrän­kungen Schadens­ersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.
    9.5 Soweit die Haftung der Verkäu­ferin ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung ihrer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  10. Umschlie­ßungen
    10.1 Die Gefahr für alle von der Verkäu­ferin leihweise bzw. mietweise dem Kunden überlas­senen oder für den Transport der Ware benutzten Umschlie­ßungen trägt der Kunde von der Absendung bis zur Wieder­an­kunft der Umschlie­ßungen auf der von der Verkäu­ferin angege­benen Empfangs­stelle. Soweit nichts Abwei­chendes vereinbart, ist die Empfangs­stelle am Werk der Verkäu­ferin in Düsseldorf-Benrath.
    10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, an Umschlie­ßungen der Verkäu­ferin wegen vermeint­licher Gegen­an­sprüche ein Zurück­be­hal­tungs­recht auszuüben.
    10.3 Die von der Verkäu­ferin zur Verfügung gestellten Leihge­binde verbleiben in deren Eigentum. Sie dürfen nur zur Aufbe­wahrung der darin von der Verkäu­ferin gelie­ferten Waren verwendet werden. Die Leihge­binde sind nach vollstän­diger Entleerung unver­züglich unbeschädigt und gereinigt fracht- und spesenfrei an die Empfangs­stelle der Verkäu­ferin an ihr Werk Düsseldorf-Benrath zurück­zu­senden.
    10.4 Bei Verun­rei­nigung und/oder Beschä­di­gungen trägt der Kunde die hierdurch erfor­der­lichen Reini­gungs- und/oder Instand­set­zungs­kosten. Die Verkäu­ferin ist berechtigt, die Rücknahme beschä­digter Leihge­binde zu verweigern, gleich­wer­tigen Ersatz zu verlangen oder die Instand­setzung auf Kosten des jewei­ligen Kunden vornehmen zu lassen. Werden die Leihge­binde innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen beim Kunden an die Verkäu­ferin nicht zurück­ge­geben, so ist der Kunde verpflichtet, an die Verkäu­ferin ab dem 3. Monat seit Eintreffen beim Kunden eine von der Verkäu­ferin festzu­set­zende angemessene Gebühr, deren Höhe sich nach Gebin­deart und Gebin­de­größe richtet, an die Verkäu­ferin zu bezahlen. Jeder angefangene Monat wird als voller Monat gerechnet. Wahlweise kann die Verkäu­ferin Wertersatz fordern.
  11. Höhere Gewalt
    11.1 Weder die Verkäu­ferin noch der Kunde hat für die Nicht­er­füllung ihrer vertrag­lichen Pflichten einzu­stehen, wenn die Nicht­er­füllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinde­rungs­grund oder insbe­sondere auf einem der folgenden Gründen beruht:
    - Krieg
    - Feuer
    - Natur­ka­ta­strophen
    - Beschlag­nahme
    - Allge­meine Energie- und Rohstoff­knappheit
    - Arbeits­strei­tig­keiten / Arbeits­kämpfe
    - Import- und Export­be­schrän­kungen
    - Nicht­ver­füg­barkeit von Trans­port­mitteln
    - oder wenn Vertrags­wid­rig­keiten von Zulie­ferern auf einem dieser Gründe beruhen.
    Diese Regelung gilt für alle vertrag­lichen Pflichten einschließlich Schadens­er­satz­pflichten.
    11.2 Sowohl die Verkäu­ferin als auch der Kunde sind berechtigt das jeweilige Vertrags­ver­hältnis schriftlich zu kündigen, falls deren Durch­führung für mehr als sechs Monate gemäß Ziffer 11.1 verhindert ist.
  12. Eigen­tums­vor­behalt
    12.1 Jede von der Verkäu­ferin gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollstän­digen Erledigung sämtlicher aus der Geschäfts­be­ziehung mit dem jewei­ligen Kunden resul­tie­renden Forde­rungen ihr Eigentum (erwei­terter Eigen­tums­vor­behalt).
    12.2 Die Be-/Verar­beitung der Vorbe­haltsware erfolgt für die Verkäu­ferin, ohne dass die Verkäu­ferin hieraus verpflichtet wäre und ohne dass insoweit Ansprüche des Kunden gegenüber der Verkäu­ferin entstehen. Wird die von der Verkäu­ferin gelie­ferte Ware mit anderen der Verkäu­ferin nicht gehörenden Gegen­ständen verar­beitet, so erwirbt die Verkäu­ferin das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktu­ra­end­betrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verar­bei­teten Gegen­ständen zum Zeitpunkt der Verar­beitung. Für die durch Verar­beitung entste­hende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie­ferte Kaufsache.
    12.3 Wird die Ware der Verkäu­ferin mit anderen, der Verkäu­ferin nicht gehörenden Gegen­ständen un-trennbar vermischt, so erwirbt die Verkäu­ferin das Mitei­gentum an der neuen Sache im Ver-hältnis des Wertes des gelie­ferten Gegen­standes (Faktu­ra­end­betrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegen­ständen zum Zeitpunkt der Vermi­schung. Erfolgt die Vermi­schung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Haupt­sache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Verkäu­ferin anteils­mäßig Mitei­gentum übertr.gt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für die Verkäu­ferin.
    12.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbe­haltsware für die Verkäu­ferin mit kaufmän­ni­scher Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entspre­chend zu kennzeichnen. Insbe­sondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Im Versi­che­rungsfall hat der Kunde seine Ansprüche gegen die Versi­cherung unver­züglich an die Verkäu­ferin abzutreten.
    12.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbe­haltsware und die aus ihrer Verar­beitung entstan­denen Gegen­stände im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang unter Eigen­tums­vor­behalt weiter zu veräußern, solange er nicht gegenüber der Verkäu­ferin mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug ist. Die aus der Veräu­ßerung oder aus einem sonstigen Rechts­grunde entste­henden Forde­rungen des Kunden gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten – einschließlich einer etwaigen Konto­korrent-Saldo­for­derung – tritt er schon jetzt mit allen Neben­rechten in Höhe des Faktura-Endbe­trages (einschließlich MwSt.) der Forde­rungen der Verkäu­ferin an die Verkäu­ferin zur Sicherung ihrer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verar­beitung verkauft worden ist. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetre­tenen Forde­rungen solange einzu­ziehen, als er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen gegenüber der Verkäu­ferin nachkommt. Die Befugnis der Verkäu­ferin, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt hiervon unberührt. Aller­dings verpflichtet sich die Verkäu­ferin, die Forderung nicht einzu­ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus der Geschäfts­ver­bindung gegenüber der Verkäu­ferin vertrags­gemäß nachkommt und insbe­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäu­ferin verlangen, dass der Kunde der Verkäu­ferin die abgetre­tenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­der­lichen Angaben macht, die dazuge­hö­rigen Unter­lagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist die Verkäu­ferin auch selbst zur Abtre­tungs­an­zeige an den Dritt­schuldner berechtigt.
    12.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbe­haltsware zu verpfänden oder sicher­heits­halber an Dritte zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlag­nahme oder sonstigen Beein­träch­tigung der Ware hat er die Verkäu­ferin unver­züglich zu benach­rich­tigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäu­ferin die gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Verkäu­ferin hieraus entstan­denen Schaden.
    12.7 Die Verkäu­ferin verpflichtet sich, die ihr zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizu­geben, als der reali­sierbare Wert ihrer Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizu­ge­benden Sicher­heiten obliegt der Verkäuferin.
  13. Zahlung / Verzug / Aufrechnung
    13.1 Der Kaufpreis ist ohne Abzug unmit­telbar nach Erhalt der Ware zu leisten und sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Tag der Versendung der Ware ab Liefer­stelle oder Versand­stelle gilt gleich­zeitig als Rechnungs­datum und ist für die Errechnung der Zahlungs­fristen maßgebend. Von der Verkäu­ferin einge­räumte oder prakti­zierte Zahlungs­ziele können von ihr jederzeit mit angemes­sener Frist wider­rufen werden.
    13.2 Es gelten die gesetz­lichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungs­verzugs. Insbe­sondere kommt der Kunde mit der Zahlung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der entspre­chenden Rechnung oder gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­stellung leistet. Bei einem vom Kunden verschul­deten Zahlungs­verzug ist die Verkäu­ferin berechtigt, Verzugs­zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz (§ 288 Ab. 2 BGB) zuzüglich darauf gegebe­nen­falls entfal­lende Mehrwert­steuer zu verlangen.
    13.3 Eine Aufrechnung mit bestrit­tenen oder nicht rechts­kräftig festge­stellten Gegen­an­sprüchen gegen die Zahlungs­an­sprüche der Verkäu­ferin ist ausge­schlossen. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur insoweit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegen­rechte des Kunden insbe­sondere gemäß Ziffer 8.3 Satz 3 dieser AGB unberührt.
    13.4 Wechsel und Schecks werden nur erfül­lungs­halber angenommen. Der Verkäu­ferin steht es frei zu entscheiden, ob sie Wechsel und Schecks annimmt oder nicht.
  14. Gerichts­stand
    14.1 Für alle Strei­tig­keiten, die sich aus diesen AGB und allen recht­lichen und vertrag­lichen Bezie­hungen zwischen der Verkäu­ferin und dem Kunden ergeben, ist der Sitz der Verkäu­ferin (Düsseldorf) ausschließ­licher Gerichts­stand.
    14.2 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung nichts Abwei­chendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäu­ferin Erfül­lungsort.
    14.3 Auf diese AGB sowie alle recht­lichen und vertrag­lichen Bezie­hungen zwischen der Verkäu­ferin und dem Kunden findet das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    14.4 Im Falle der Unwirk­samkeit einer oder mehrerer Bestim­mungen dieser AGB wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Verkäu­ferin und der Kunde werden in diesem Fall eine der unwirk­samen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende Ersatz­re­gelung treffen.
    14.5 Änderungen oder Ergän­zungen dieser AGB haben nur schriftlich Gültigkeit.